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4.7.
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Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf Antrag über Veränderungen der Satzung zu
beschließen. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder, wenn mindestens
50% der Mitglieder anwesend sind.
Sollten keine 50% der Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen zu einer weiteren
Versammlung einzuladen. In dieser können die Satzungsänderungen auch mit einer 2/3 Mehrheit
beschlossen werden, wenn weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind. In der Einladung ist darauf
zu verweisen.
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4.8.
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Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Die Wahl der/s Vorsitzenden leitet
ein anderes Mitglied
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4.9.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Protokollanten und ein
Vorstandsmitglied zu beurkunden.
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5. Vorstand
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5.1.
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Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter/in
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit für drei Jahre. Als
Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder kandidieren.
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5.2.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, hat innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl für die
Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu erfolgen.
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5.3.
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Der Vorstand ist vor Ablauf der Wahlperiode neu zu wählen, wenn dazu mindestens 25% der
Mitglieder schriftlich einen Antrag stellen.
Die Verfahrensweise erfolgt analog Pkt. 4.7..
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5.4.
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Vertretungsberechtigt für den Verein sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in.
Jeder ist nach außen allein vertretungsberechtigt entsprechend den Beschlüssen und
Richtlinien des Vorstandes.
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5.5.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der
Vorsitzenden oder dem/die Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist.
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6. Verwendung der Mittel
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6.1.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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6.2.
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Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei Kündigung
der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins.
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6.3.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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6.4.
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Über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins wacht der Schatzmeister in
Abstimmung mit dem Vorstand. Sie sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
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6.5.
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Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen
werden, wenn mindestens 50% der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
Sollten keine 50% der Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen zu einer weiteren
Versammlung einzuladen. In dieser kann die Auflösung auch mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen
werden, wenn weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind. In der Einladung ist darauf zu verweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Artern, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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