Johann Gottfried Borlach 1687 - 1768 alte Saline in Artern » Gästebuch                

salzliebende Strandmelde altes Solehebewerk
  » www.salineverein.de   → Mitglied werden » Inhaltsverzeichnis     » zurück  
Wappen der Stadt » Artern Bergmannswappen
» Aufnahmeantrag   Satzung [1] Seite 2
  » Wir über uns
  » Salzprinzessin
  » Soleprodukte
  » Soletretbecken
  » Saline Artern
  » Solgraben
  » weißes Gold
  » salzige Tipps
  » Fotogalerie
  » Termine
  » Links
  Mitglied werden
      » Aufnahmeantrag
      → Satzung
  » Kontakt
  » Sponsoring
  » Impressum
 

4.7. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, auf Antrag über Veränderungen der Satzung zu beschließen. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
Sollten keine 50% der Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen zu einer weiteren Versammlung einzuladen. In dieser können die Satzungsänderungen auch mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind. In der Einladung ist darauf zu verweisen.
4.8. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Die Wahl der/s Vorsitzenden leitet ein anderes Mitglied
4.9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Protokollanten und ein Vorstandsmitglied zu beurkunden.

5. Vorstand
5.1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter/in
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit für drei Jahre. Als Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder kandidieren.
5.2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, hat innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl für die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu erfolgen.
5.3. Der Vorstand ist vor Ablauf der Wahlperiode neu zu wählen, wenn dazu mindestens 25% der Mitglieder schriftlich einen Antrag stellen.
Die Verfahrensweise erfolgt analog Pkt. 4.7..
5.4. Vertretungsberechtigt für den Verein sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in. Jeder ist nach außen allein vertretungsberechtigt entsprechend den Beschlüssen und Richtlinien des Vorstandes.

 

5.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden oder dem/die Stellvertreter/in zu unterzeichnen ist.

6. Verwendung der Mittel
6.1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6.2. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei Kündigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Vereins.
6.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.4. Über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins wacht der Schatzmeister in Abstimmung mit dem Vorstand. Sie sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
6.5. Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens 50% der eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
Sollten keine 50% der Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von vier Wochen zu einer weiteren Versammlung einzuladen. In dieser kann die Auflösung auch mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn weniger als 50% der Mitglieder anwesend sind. In der Einladung ist darauf zu verweisen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Artern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    » zurück zu Seite 1     » zur Druckversion