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1. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
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1.1.
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Der am 04.11.2003 gegründete Verein hat den Namen "Salineverein Artern". Der Verein
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen
den Zusatz e.V..
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1.2.
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Der Verein hat seinen Sitz in:
- 06556 Artern, Leipziger Straße 40
Der Gerichtsstand ist Artern.
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1.3.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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1.4.
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Zweck des Vereins ist die Wiederbelebung der Geschichte, Traditionspflege und Kultur der Saline.
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1.5.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen der Traditions-/
Brauchtumspflege sowie deren historischen Aufarbeitung mit dem Ziel, Bürger und Besucher der
Stadt mit der Geschichte der Saline und der Salzproduktion in Artern vertraut zu machen.
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1.6.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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2. Mitgliedschaft
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2.1.
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Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
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2.2.
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Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der
Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen.
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2.3.
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Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
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2.4.
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Über die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die
Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 30 Tagen
möglich.
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2.5.
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Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
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2.6.
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Der Austritt ist mit einer zweimonatigen Frist zum Ende des Kalenderhalbjahres mit schriftlicher
Kündigung an den Vorstand möglich.
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3. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
4. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
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4.1.
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Die Mitgliederversammlung ist für die den Verein betreffenden Fragen zuständig. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an jedes
Mitglied.
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4.2.
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In jeder Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
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4.3.
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Mitgliederversammlungen sind in jedem Jahr mindestens einmal durchzuführen.
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4.4.
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Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies mindestens 25% der
Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen oder besondere Umstände es erforderlich machen.
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4.5.
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Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden
entgegen, beschließt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan und den Mitgliedsbeitrag,
entlastet den Vorstand und wählt jährlich zwei Kassenprüfer.
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4.6.
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Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Eine
Ausnahme bilden Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins.
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