Johann Gottfried Borlach 1687 - 1768 alte Saline in Artern » Gästebuch                

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1. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
1.1. Der am 04.11.2003 gegründete Verein hat den Namen "Salineverein Artern". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V..
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in:
- 06556 Artern, Leipziger Straße 40
Der Gerichtsstand ist Artern.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4. Zweck des Vereins ist die Wiederbelebung der Geschichte, Traditionspflege und Kultur der Saline.
1.5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen der Traditions-/ Brauchtumspflege sowie deren historischen Aufarbeitung mit dem Ziel, Bürger und Besucher der Stadt mit der Geschichte der Saline und der Salzproduktion in Artern vertraut zu machen.
1.6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Mitgliedschaft
2.1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
2.2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen.
2.3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2.4. Über die Aufnahme bzw. den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 30 Tagen möglich.
2.5. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

2.6. Der Austritt ist mit einer zweimonatigen Frist zum Ende des Kalenderhalbjahres mit schriftlicher Kündigung an den Vorstand möglich.

3. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

4. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
4.1. Die Mitgliederversammlung ist für die den Verein betreffenden Fragen zuständig. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied.
4.2. In jeder Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
4.3. Mitgliederversammlungen sind in jedem Jahr mindestens einmal durchzuführen.
4.4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies mindestens 25% der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragen oder besondere Umstände es erforderlich machen.
4.5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden entgegen, beschließt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan und den Mitgliedsbeitrag, entlastet den Vorstand und wählt jährlich zwei Kassenprüfer.
4.6. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme bilden Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins.


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